Rz. 10

Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO hat jede betroffene Person auch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Datenschutzaufsicht sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.[1] Bei den entsprechenden Streitigkeiten handelt es sich um eine Untätigkeitsklage.[2]

[1] Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 32i Rz. 14.
[2] Baum, NWB 44/2017, 3351 (3353).

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