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Die Festsetzung des Zwangsmittels darf nicht vor Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist erfolgen. Androhung und Festsetzung können demgemäß nicht miteinander verbunden werden.
Auf der anderen Seite muss die Festsetzung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Androhungsfrist erfolgen. Dies muss zwar nicht unverzüglich geschehen. Die Finanzbehörde darf aber nicht so viel Zeit verstreichen lassen, dass bei dem Pflichtigen der Eindruck entsteht, sie habe auf die Festsetzung des Zwangsmittels verzichtet. Innerhalb welches Zeitraums die Festsetzung hiernach zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann auch die Art der zu erzwingenden Leistung von Bedeutung sein kann. Wird ein Zwangsgeld angedroht, um den Pflichtigen zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, für die § 149 Abs. 2 AO eine Frist von fünf Monaten einräumt, ist die Festsetzung verspätet, wenn sie erst sieben Monate nach Ablauf der Androhungsfrist erfolgt, nicht aber wenn sie nach zwei Monaten vorgenommen wird.
Hat die Finanzbehörde das Zwangsmittel innerhalb einer angemessenen Frist festgesetzt, wird dessen Vollzug nicht dadurch unzulässig, dass die Behörde erst verspätet über den dagegen eingelegten Einspruch entscheidet.