Rz. 5
Die Pfändungsgebühr ist eine von der Höhe der vollstreckten Beträge unabhängige Festgebühr. Sie beträgt nach § 339 Abs. 3 AO EUR 26,00.[1] Die Festgebühr wird unabhängig vom konkreten Aufwand erhoben. Abgegolten sind mit der Gebühr insbesondere auch mehrfache Einsätze in derselben Sache bis zu ihrer jeweiligen Erledigung.[2] Die Kosten entstehen jedoch auch, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ins Leere geht.[3]
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