Rz. 5

Die Pfändungsgebühr ist eine von der Höhe der vollstreckten Beträge unabhängige Festgebühr. Sie beträgt nach § 339 Abs. 3 AO EUR 26,00.[1] Die Festgebühr wird unabhängig vom konkreten Aufwand erhoben. Abgegolten sind mit der Gebühr insbesondere auch mehrfache Einsätze in derselben Sache bis zu ihrer jeweiligen Erledigung.[2] Die Kosten entstehen jedoch auch, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ins Leere geht.[3]

[1] Zur Rechtmäßigkeit der Altregelung, wonach die Höhe der Gebühr von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung abhing vgl. BFH v. 3.12.2008, VII B 65/08, BFH/NV 2009, 707.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 7; Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 339 AO Rz. 3.
[3] Kranenberg, AO-StB 2013, 121.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge