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Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 122 AO ist selbst ein behördlicher Akt.[1] Inhaltliche Mängel der Adressierung des Verwaltungsakts, die den Inhalts- oder Bekanntgabeadressaten des Verwaltungsakts betreffen[2], haben nach § 124 BGB zur Folge, dass die Bekanntgabe unwirksam ist. Durch die unwirksame Bekanntgabe[3], z. B. Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den unrichtigen Empfänger und Weiterleitung von diesem an den richtigen Empfänger, oder ein schriftlicher Verwaltungsakt gelangt ohne Willen des zuständigen Amtsträgers an den Empfänger, wird aber der Verwaltungsakt gem. § 124 Abs. 1 AO nicht wirksam. Er begründet für und gegen den Empfänger keine Rechtsfolgen. Es kommt auch keine Heilung des Mangels in Betracht.[4] Allerdings besteht insoweit der Rechtsschein eines bekannt gegebenen Verwaltungsakts. Das Rechtsschutzbedürfnis gebietet in diesem Fall, dem Empfänger die Möglichkeit zum Einspruch zu eröffnen.[5]

Demgegenüber bewirken andere Mängel im Bekanntgabevorgang des Verwaltungsakts zwar gem. § 124 AO zunächst auch, dass dieser nicht wirksam wird, die Heilung des Mangels aber dadurch möglich ist, dass der Verwaltungsakt dem Empfänger tatsächlich und nachweislich, z. B. durch Weiterleitung, bekannt wird.[6]

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