Rz. 34

Nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO ist jeder Feststellungsbeteiligte selbstständig einspruchsbefugt, wenn Inhalt des Einspruchsverfahrens die Frage ist, ob und wie er an dem in dem Feststellungsbescheid festgestellten Betrag beteiligt ist und wie sich der festgestellte Betrag auf die Feststellungsbeteiligten verteilt. Die Höhe des festgestellten Betrags kann der einzelne Feststellungsbeteiligte nicht zum Inhalt des Einspruchsverfahrens machen. Hierauf erstreckt sich seine Einspruchsbefugnis nicht, sondern dieser Streit ist vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. Einspruchsbevollmächtigten zu führen.

 

Rz. 35

Damit ist bei negativen Feststellungsbescheiden die Einspruchsbefugnis stets für die Personen gegeben, denen durch den Bescheid eine Beteiligung an dem Feststellungsgegenstand abgesprochen wird.[1]

 

Rz. 36

Die Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO aber nur insoweit gegeben, als er durch die Frage berührt ist, da § 352 Abs. 1 AO eine allgemeine Beschwer nach § 350 AO voraussetzt. Er kann also in diesem Einspruchsverfahren die Frage klären, ob er an dem festgestellten Betrag beteiligt ist, wenn seine Beteiligung durch den Feststellungsbescheid nicht anerkannt worden ist.[2] Er kann auch die Frage klären, welcher Anteil des festgestellten Betrags auf ihn entfällt, nicht aber die Frage, wer an dem restlichen Betrag mit welchem Anteil beteiligt ist, wenn seine Beteiligung und sein Anteil unstreitig sind. Durch einen Streit über die "restliche" Beteiligung werden seine rechtlich geschützten Interessen nicht berührt.

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