Rz. 10

Bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten ist als Ausnahme zu § 355 Abs. 1 AO nach § 356 Abs. 1 AO die Dauer der Einspruchsfrist von dem Vorhandensein und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung abhängig. Nur wenn dem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt eine ordnungsmäßige Rechtsbehelfsbelehrung[1] beigefügt ist, beträgt die Dauer der Einspruchsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO einen Monat . Ist dagegen dem schriftlichen Verwaltungsakt keine oder eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so bewirkt dies nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO grundsätzlich eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?