Rz. 17

Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[1] gleich. Die Festsetzungswirkung tritt nach § 167 S. 1 AO regelmäßig mit dem Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde ein. Eine besondere Bekanntgabe des Regelungsinhalts erfolgt also grundsätzlich nicht, sodass der Beginn der Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 AO an den Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde geknüpft ist.[2] Voraussetzung dieser Regelung ist die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung. Eine unwirksame Anmeldung kann die Einspruchsfrist nicht auslösen.[3]

Maßgeblich ist das exakte Eingangsdatum, auch wenn der Beteiligte dieses nicht kennt. Die Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO gilt insoweit nicht.[4] Sie kann aber zur Schätzung der Übermittlungsdauer herangezogen werden.[5] Da Steueranmeldungen nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen und deshalb nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden können, ist eine Versäumung der Frist regelmäßig unproblematisch. Der Einspruch ist dann als Änderungsantrag auszulegen.[6] Ist jedoch ein Einspruch für Zwecke einer Aussetzung der Vollziehung erforderlich, sollte wegen der unklaren Rechtslage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand großzügig gewährt werden.[7]

 

Rz. 17a

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt die grundsätzliche Regelung nicht, sondern die Festsetzungswirkung tritt erst mit der formfreien Zustimmungserklärung ein.[8] Demgemäß ist der Beginn der Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 AO die Bekanntgabe der Zustimmungserklärung. Sofern sich keine anderen Anhaltspunkte ergeben, liegt die Bekanntgabe in der Auszahlung oder Mitteilung der Verrechnung des Mindersollbetrags bzw. der Steuervergütung.[9]

 

Rz. 17b

Bei einer Abweichung von der Steueranmeldung durch die Finanzbehörde erfolgt nach § 167 AO eine besondere Steuerfestsetzung. Die Einspruchsfrist beginnt dann entsprechend dem allgemeinen Grundsatz mit der Bekanntgabe der abweichenden Steuerfestsetzung.

[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 355 AO Rz. 16.
[7] So auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 355 AO Rz. 16; Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 355 AO Rz. 74.
[9] So auch AEAO Nr. 1 zu § 355 AO; Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 355 AO Rz. 76.

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