Rz. 20

Auch in Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann eine Hinzuziehung notwendig sein, wenn nämlich die Frage, ob eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden muss, selbst streitig ist.[1] Diese Frage kann für beide Ehegatten nur einheitlich entschieden werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn der betreffende Ehegatte keine nennenswerten Einkünfte erzielt hat und deshalb unter keinem denkbaren Aspekt vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist.[2]

 

Rz. 21

Ist dagegen nur die Steuerfestsetzung bei einer Zusammenveranlagung streitig und hat nur ein Ehegatte Einspruch eingelegt, so ist die Hinzuziehung nicht notwendig, wenn der nicht beteiligte Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat und keine widerstreitenden Interessen erkennbar sind.[3] Dies gilt auch, wenn der Ehegatte, der nicht Einspruchsführer ist, eigene Einkünfte erklärt hat.[4] Gegen die Ehegatten wird in diesem Sinn keine einheitliche Entscheidung getroffen, sondern gegen jeden Ehegatten ergeht ein selbstständiger Verwaltungsakt. Beide Verwaltungsakte sind nur technisch in einem Schriftstück zusammengefasst.[5] Auch wenn insoweit eine Pflicht zur notwendigen Hinzuziehung nicht besteht, ist eine einfache Hinzuziehung des nicht den Einspruch führenden Ehegatten zu empfehlen.[6]

 

Rz. 21a

Bei getrennter Veranlagung ist im Einspruchsverfahren über einen Abrechnungsbescheid der andere Ehegatte nicht notwendig beizuladen.[7]

 

Rz. 21b

Bei der Einzelveranlagung ist im Einspruchsverfahren über die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 4 EStG der andere Elternteil nicht notwendig beizuladen.[8]

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