4.4.1 Grundlage
Rz. 97
Die AdV kann gem. § 261 Abs. 2 S. 5 AO grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zweck der Regelung ist der Schutz vor einer im Verlauf des Hauptverfahrens eintretenden Verschlechterung der Vermögenslage und damit die Verhinderung von Steuerausfällen nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache. Wird AdV hinsichtlich eines Grundlagenbescheids gewährt, so hat die Entscheidung, ob Sicherheit zu leisten ist, grundsätzlich erst bei der Aussetzung des Folgebescheides zu erfolgen.
Rz. 98
Im Geltungsbereich des UZK (s. Rz. 2a) ist gem. Art. 45 Abs. 3 HS. 1 UZK die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirkt.
4.4.2 Voraussetzung
Rz. 99
Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet erscheint.
Eine Gefährdung i. d. S. liegt vor, wenn die zeitnahe Erfüllung der Schuld nach Abschluss des Verfahrens nicht zu erwarten ist. Es genügt insoweit eine jetzt vorliegende und im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung noch anhaltende wirtschaftlich schlechte Situation, die die Zahlungsfähigkeit einschränken kann, ohne dass ein Insolvenzgrund schon vorliegt. Ausreichend ist schon, dass die Vollstreckung des Anspruchs nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Dies ist der Fall, wenn die Vollstreckung im Ausland, auch in einem Mitgliedstaat der EU, nicht zu gleichen Bedingungen wie im Inland erfolgen könnte, weil mit dem Staat kein Abkommen zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs in Abgabensachen besteht. Ist dagegen die Vollstreckung im EU-Ausland unter den gleichen Bedingungen gewährleistet wie im Inland, so ergibt sich hieraus allein keine Gefährdung. Eine Gefährdung der Vollziehung i. d. S. und damit ein sachgerechter Grund für das Verlangen einer Sicherheitsleistung liegt nicht vor, wenn die Finanzbehörde einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Befindet sich ein Unternehmen bereits in der Abwicklung und droht eine Vollstreckung im Ausland, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache höchstwahrscheinlich ist.
4.4.3 Ermessen
4.4.3.1 Allgemeines
Rz. 100
Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt. Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, so ist die vorläufige Entbindung von der Leistungspflicht geboten (s. Rz. 5). Diese gesetzlich erlangte Rechtsposition kann nur dann eingeschränkt werden, wenn durch die Gewährung der AdV ein Steuerausfall zu befürchten wäre (s. Rz. 99). Das Verlangen einer Sicherheitsleistung ist also nur im Ausnahmefall zweckgerecht, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Durchsetzung des Anspruchs im Fall des Unterliegens im Hauptsacheverfahren gefährdet wäre, ist die AdV regelmäßig ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Auch wenn ein besonderer Grund vorliegt, besteht für die Finanzbehörde keine Verpflichtung zur Anforderung der Sicherheitsleistung.
Gemäß Art. 45 Abs. 3 HS. 1 UZK ist regelmäßig die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirkt. Diese Sicherheitsleistung braucht nach Art. 45...