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Die Mitteilung durch die Finanzbehörde hat auf Antrag der Beteiligten stets zu erfolgen.

Nach § 364 AO hat die Finanzbehörde die erforderliche Information von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Einspruchsbegründung hierzu Anlass gibt, wenn also z. B. ein Sachverhaltsirrtum erkennbar wird oder aber die Information im Verwaltungsverfahren zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts entgegen § 91 AO unterblieben ist.

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