Rz. 10
Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts überlagern bzw. verdrängen.[4]
Kein Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Entrichtungspflichtigen, der eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat[5], wie etwa der Arbeitgeber die LSt[6] oder der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die den Verkaufsauftrag ausführende oder die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Fall der KapESt.[7] Anders als die Steuerschuld ist die Entrichtungspflicht keinen Billigkeitsmaßnahmen (Stundung oder Erlass) zugänglich.[8]
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