Rz. 52
Bei Abzugsteuern steht der Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht dem Entrichtungspflichtigen, sondern dem Steuerschuldner zu, für dessen Rechnung die Steuer einbehalten und an das FA abgeführt wurde. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Entrichtungspflichtige aufgrund einer von ihm abgegebenen Steueranmeldung oder aufgrund eines als Folge der Nichtabgabe der gebotenen Steueranmeldung ergangenen Steuerbescheids gem. § 167 Abs. 1 S. 1 AO gezahlt hat.
Rz. 53
Bei der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer als Steuerschuldner erstattungsberechtigt. Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags getroffene Nettolohnvereinbarung ändert daran nichts. Der Erstattungsanspruch steht in der Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die LSt zu Unrecht einbehalten und abgeführt wurde. Denn auch in diesem Fall leistet der Arbeitgeber sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers; die Zahlung stellt sich also in dieser Situation für den Leistenden wie für den Empfänger als Leistung des Arbeitnehmers dar. Eine Ausnahme macht der BFH für den Fall, dass der Arbeitgeber LSt abgeführt hatte, obwohl gar kein Arbeitslohn gezahlt worden war. Dies gilt allerdings nicht, wenn der LSt-Abzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.
Eine Erstattungsberechtigung des Arbeitgebers hat der BFH ferner für den Fall angenommen, dass er die LSt aufgrund eines später aufgehobenen Haftungsbescheids gezahlt hat. Da er die Leistung in diesem Fall auf seine eigene Haftungsschuld erbracht hat, geht sein Erstattungsanspruch dem des Arbeitnehmers vor.
Rz. 54
Bei der Kapitalertragsteuer steht der Erstattungsanspruch dem Gläubiger der Kapitalerträge als Steuerschuldner zu. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder der Gläubiger dem nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten die für die Abstandnahme vom Steuerabzug erforderlichen Unterlagen erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt hat, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war. In diesen Fällen steht der Erstattungsanspruch nach § 44b Abs. 5 S. 2 EStG dem zum Steuerabzug Verpflichteten unabhängig davon zu, ob er dem Gläubiger der Kapitalerträge im Innenverhältnis zur Herausgabe des erstatteten Betrags verpflichtet ist. Sinn dieser Vereinfachungsregelung ist es, der Finanzbehörde den Kontakt mit einer Vielzahl von Gläubigern zu ersparen. Auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Steuerabzugsbeträgen gem. § 50a EStG an beschränkt Stpfl. findet die Sonderregelung des § 44b Abs. 5 S. 2 keine Anwendung.
Rz. 55
Soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nach den §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, steht der Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der nach 50d Abs. 1 S. 1 EStG zunächst einbehaltenen und abgeführten Steuer dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen zu. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids. Bei der Bauabzugsteuer steht der Erstattungsanspruch nach § 48c Abs. 2 EStG dem Leistenden zu.
Rz. 56–57 einstweilen frei