Rz. 90

Sofern eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft oder eine inländische Betriebsstätte[1] die Übermittlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist, nicht sicherstellen kann, so besteht gem. § 138 Abs. 4 S. 3 AO für den sekundär Berichtspflichtigen eine besondere Mitteilungspflicht. Dem BZSt ist innerhalb der Frist des § 138a Abs. 6 Satz 1 AO mitzuteilen, dass der Berichtspflichtige den Bericht weder beschaffen noch erstellen kann.

 

Rz. 91

In dieser Mitteilung sind auch alle Angaben i. S. d. § 138a Abs. 2 AO (vgl. Rz. 80) aufzunehmen, über die die inländische Konzerngesellschaft verfügt oder die sie beschaffen kann. Dieser Regelung liegt die Situation zugrunde, dass inländische Konzerngesellschaften die für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts notwendigen Informationen von der ausländischen Konzernobergesellschaft mitunter nicht beschaffen können.[2]

 

Rz. 92

Da eine inländische Konzerngesellschaft folglich nur diejenigen Informationen übermitteln muss, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann, beschränkt somit die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die geforderten Angaben die Reichweite sowohl der steuerrechtlichen Berichtspflicht als auch des Ordnungswidrigkeitentatbestands.[3]

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