Rz. 4
Bei Personen und Vereinigungen, die nach den §§ 3 oder 4 Nr. 11 StBerG befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten und die für den Stpfl. handeln, wird gemäß der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 S. 1 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Satz 2 des Abs. 2 stellt insoweit klar, dass sich die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung zum Abruf von Daten des Vollmachtgebers nach dem neuen § 80a AO richtet. Mithin kommt der zutreffenden Übermittlung der Daten der erteilten Vollmacht auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars für ein rechtmäßiges und reibungsloses Funktionieren der Vollmachtsdatenbank und somit auch für den Schutz der Daten der Stpfl. gegen unberechtigte – weil nicht mehr durch eine entsprechende Vollmacht gedeckte – Zugriffe eine ebenso erhebliche Bedeutung zu wie dem Fortbestand der Vollmacht.
Wird von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO kein Gebrauch gemacht, so ist eine Vollmacht für den Datenabruf vom Vollmachtnehmer im Einzelfall nachzuweisen.
Rz. 5
Werden hingegen
- unzutreffende Daten übermittelt oder
- relevante Änderungen der Vollmacht (Widerruf oder inhaltliche Änderungen) nicht mitgeteilt,
so kann eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 383b AO vorliegen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des neuen § 80a AO an die Finanzbehörden übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen können, die hierzu auch befugt sind.
2.1 Finanzbehörden
Rz. 6
Die Übermittlung der Vollmachtsdaten oder der Widerruf bzw. die Änderung der Vollmacht erfolgt gem. § 80a Abs. 1 AO gegenüber den Landesfinanzbehörden. Durch die Bezugnahme des § 383b Abs. 1 AO auf § 80a Abs. 1 AO sind somit Übermittlungen von Vollmachtsdaten gegenüber Bundesfinanzbehörden vom Tatbestand des § 383b Abs. 1 AO nicht erfasst. Ebenso sind auch Übermittlungen gegenüber ausländischen (Landes-)Finanzbehörden nicht erfasst, da es an einer dem § 370 Abs. 7 AO vergleichbaren Regelung fehlt.
Rz. 7
Für den Begriff der Landesfinanzbehörde verweist § 6 Abs. 2 AO auf § 2 FVG. Es handelt sich mithin um die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, als Landesoberbehörden kommen in Frage Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Mittelbehörden der Länder ferner die Oberfinanzdirektionen bzw. die nach dem FVG oder nach Landesrecht anstelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden sowie als örtliche Behörde die FÄ und die besonderen Landesfinanzbehörden.
2.2 § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO
2.2.1 Unzutreffende Vollmachtsdaten
Rz. 8
Die Vollmachtsdatenbank ist eine Online-Anwendung für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Vollmachtsdaten zur Vertretung in Steuersachen. Grundlage ist ein durch die Finanzverwaltung herausgegebenes Vollmachtsformular, mit dem der Mandant die Einwilligung zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten erteilt. Nach der auf der Vollmacht basierenden Freischaltung erhält der Bevollmächtigte durch die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die gespeicherten Daten des jeweiligen Mandanten mit seiner Bearbeitungssoftware abzurufen, sie einzusehen, zu überprüfen und in die Steuererklärung einfließen zu lassen. Aufgrund des Umfangs der sich daraus im Hinblick auf die Daten des Stpfl. ergebenden Möglichkeiten ist mithin ein effektiver Schutz seiner Daten erforderlich.
Rz. 9
Bei den i. S. d. § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO übermittelten Vollmachtsdaten handelt es sich im Hinblick auf den durch den Tatbestand geschützten Intim- und Privatbereich des Stpfl. und seine insoweit ebenso geschützten (z. B. wirtschaftlichen) Interessen um all die Daten, die den Stpfl. betreffen und seiner informationellen Selbstbestimmung unterliegen (z. B. die Tatsache der Vertretung als solche oder der inhaltliche Umfang der Vollmacht). Darüber hinaus erfasst § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO auch diejenigen Daten, aus denen sich eine Gefährdung für die Rechte des Stpfl. ergeben können, wie z. B. die Information, ob und inwieweit dem Bevollmächtigten eine Bekanntgabevollmacht und eine Vollmacht zum Datenabru...