Rz. 6

Die Übermittlung der Vollmachtsdaten oder der Widerruf bzw. die Änderung der Vollmacht erfolgt gem. § 80a Abs. 1 AO gegenüber den Landesfinanzbehörden. Durch die Bezugnahme des § 383b Abs. 1 AO auf § 80a Abs. 1 AO sind somit Übermittlungen von Vollmachtsdaten gegenüber Bundesfinanzbehörden vom Tatbestand des § 383b Abs. 1 AO nicht erfasst. Ebenso sind auch Übermittlungen gegenüber ausländischen (Landes-)Finanzbehörden nicht erfasst, da es an einer dem § 370 Abs. 7 AO[1] vergleichbaren Regelung fehlt.

 

Rz. 7

Für den Begriff der Landesfinanzbehörde verweist § 6 Abs. 2 AO auf § 2 FVG. Es handelt sich mithin um die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde[2], als Landesoberbehörden kommen in Frage Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist[3], als Mittelbehörden der Länder ferner die Oberfinanzdirektionen[4] bzw. die nach dem FVG oder nach Landesrecht anstelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden[5] sowie als örtliche Behörde die FÄ[6] und die besonderen Landesfinanzbehörden.[7]

[1] Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 370 AO Rz. 294 ff.

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