Rz. 26

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31 – 34 OWiG.[1] Zwar enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378 – 380 AO, jedoch wurde § 383b AO in diese Regelung nicht aufgenommen. Auf § 383b AO findet somit ausgehend von der maximalen Geldbuße i. H. v. 10.000 EUR § 31 Abs. 2 OWiG Anwendung, sodass die Frist für die Verfolgungsverjährung zwei Jahre beträgt. Dasselbe gilt trotz des gem. § 17 Abs. 2 OWiG niedrigeren Höchstbetrags der Geldbuße auch im Falle der leichtfertigen Begehung, da das Höchstmaß der Geldbuße in beiden Fällen § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG unterfällt.

 

Rz. 27

Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat. Im Hinblick auf § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO, nach dem nur aktives Tun tatbestandsmäßig ist, müssen somit sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sein und das gesamte Handlungsgeschehen muss seinen Abschluss gefunden haben. Abzustellen ist mithin auf den Abschluss der Übersendung der unzutreffenden Vollmachtsdaten, was aufgrund der Übertragungsgeschwindigkeit faktisch mit der Initiierung des Übermittlungsvorgangs zusammenfallen dürfte.[2]

 

Rz. 28

Etwas anderes gilt für § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO, der auf ein tatbestandliches Unterlassen abstellt. Folglich beginnt die Verfolgungsverjährung in diesem Fall mit Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist. Da die Mitteilung nach dem Wortlaut des § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO unverzüglich zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung i. d. R. mit Ablauf von einer Woche (vgl. Rz. 13), wenn keine Mitteilung nach § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt. Letztendlich sind allerdings die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Es kann hingegen nicht auf die Beendigung der Bevollmächtigung abgestellt werden, da die Tat dann im Fall des Widerrufs der Vollmacht noch vor ihrer Vollendung beendet wäre.[3]

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 377 AO Rz. 50 f.
[2] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 21.
[3] Wie hier Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 383b AO Rz. 47 sowie Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 21; a. A. Hunsmann, PStR 2018, 20, 23.

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