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Die Verjährung der Kostenansprüche im steuerlichen Bußgeldverfahren ergibt sich aus § 412 Abs. 3 AO i. V. m. § 107 Abs. 4 OWiG und § 20 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Danach verjährt der Anspruch auf Zahlung grundsätzlich nach drei Jahren, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten Jahrs nach Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, so erlischt der Kostenanspruch, sodass Leistungen nach Verjährungseintritt zurückgefordert werden können.

§ 20 VwKostG enthält weitere Regelungen bzgl. der Hemmung und Unterbrechung der Kostenverjährung.

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