2.4.1 Wohnsitz
Rz. 15
Nach § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 StPO. Maßgeblich ist hier nicht der Wohnsitzbegriff i. S. d. Besteuerungsverfahrens nach § 8 AO, der sich bereits über die Verwaltungszuständigkeit ergibt, sondern es gilt nach § 385 Abs. 1 AO der strafprozessuale Begriffsinhalt.
Rz. 16
Der strafprozessuale Wohnsitzbegriff entspricht dem zivilrechtlichen Begriff nach §§ 7–11 BGB. Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 BGB dadurch begründet, dass sich jemand an einem Ort ständig niederlässt. Ein Wohnsitz kann auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Bei nicht voll Geschäftsfähigen wird der Wohnsitz durch den gesetzlichen Vertreter bestimmt, sofern der Minderjährige nicht verheiratet ist oder war. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz des Elternteils, dem das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht.
Für den Wohnsitz von Soldaten s. § 9 BGB.
2.4.2 Maßgebender Wohnsitz
Rz. 17
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz maßgebend, der im Zeitpunkt der Einleitung vorhanden ist. Bestehen mehrere Wohnsitze zu diesem Zeitpunkt, so sind auch mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig. Eine mehrfache Zuständigkeit ist in diesem Fall über § 390 AO aufzulösen.