Rz. 19

Ist die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz gem. § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht gegeben, weil der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz hat, so begründet gem. § 388 Abs. 3 AO auch der gewöhnliche Aufenthaltsort die Zuständigkeit der Finanzbehörde. Im Übrigen gilt der Regelungsinhalt des § 388 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unverändert.

 

Rz. 20

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ist nicht nach § 9 AO, sondern mit strafprozessualem Inhalt nach § 8 Abs. 2 StPO, bzw. nach § 37 Abs. 3 OWiG zu bestimmen.[1] Danach ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Ort, den der Beschuldigte zum längeren Verbleiben als räumlichen Daseinsmittelpunkt nutzt.[2] Eine vorübergehende bloße Anwesenheit begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Maßgebend für den gewöhnlichen Aufenthalt ist der rechtsgeschäftliche Wille des Betroffenen, den Ort zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, mithin sich freiwillig an diesem Ort aufzuhalten.[3] Damit fallen unter den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts weder eine Justizvollzugsanstalt noch Flüchtlingsaufnahmelager oder andere Orte der Zwangsunterbringung.[4]

[1] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 388 AO Rz. 69; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 56; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 388 AO Rz. 25; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 388 AO Rz. 35.
[2] BGH v. 30.6.1959, 2 ARs 158/58, NJW 1959, 1834; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 388 AO Rz. 36.
[4] Zanzinger, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar, § 388 AO Rz. 16; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 388 Rz. 8.

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