Rz. 8

Die örtliche Zuständigkeit ist für die erstinstanzliche Entscheidung nur eine kurzlebige Verfahrensvoraussetzung.

Bei Eröffnung des Hauptverfahrens prüft nach § 16 S. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen. Verneint das Gericht seine Zuständigkeit, so lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Anklage kann dann bei einem anderen Gericht erhoben werden.

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung kann das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Unzuständigkeit gem. § 16 S. 2 StPO nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen, wobei dieser die Unzulässigkeitsrüge nach § 16 S. 3 StPO in der Hauptverhandlung nur bis zu Beginn seiner Vernehmung zur Sache erheben kann. In der Berufungs- oder Revisionsverhandlung kann damit über die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr gestritten werden, wenn die Unzuständigkeitsrüge nicht rechtzeitig erhoben worden ist.

 

Rz. 8a

Die örtliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts bestimmt sich nach dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat.

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