Rz. 18a
§ 74c Abs. 3 und 4 GVG bringen darüber hinaus eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierungen bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung können Steuerstrafsachen, für die eine besondere Geschäftsverteilung auf Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 GVG zulässig wäre, für mehrere Landgerichtsbezirke bei einem Landgericht ganz oder teilweise zentralisiert werden, wenn dies zur sachdienlichen Förderung und schnelleren Verfahrenserledigung zweckmäßig erscheint. Die örtliche Zuständigkeit dieses durch Rechtsverordnung bestimmten Landgerichts erstreckt sich dann über den eigenen Gerichtsbezirk hinaus auf die Bezirke der anderen Landgerichte. Von dieser Möglichkeit der Zuständigkeitsdelegation haben die meisten Länder Gebrauch gemacht. Dabei handelt es sich um Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Ermächtigungsnorm gilt nur, soweit die Zuständigkeit des Landgerichts ohnehin gegeben ist, führt aber keine neue sachliche Zuständigkeit ein. Daher kann eine Landesverordnung keine Zuständigkeitskonzentration für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters anordnen. Ebenso wie bei den Landgerichten wurde die Zuständigkeit bei den Staatsanwaltschaften teilweise auf Schwerpunktstaatsanwaltschaften verlagert.