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Nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO, auf den § 404 S. 2 AO verweist, kann die Finanzbehörde die Notveräußerung von Sachen[1] anordnen. Schmuggel- oder Embargoware ist häufig verderblich (z. B. Lebensmittel); auch kann (z. B. beim Schmuggel von Tieren) die Aufbewahrung erhebliche Kosten verursachen oder sehr aufwendig sein. Droht der Gegenstand zu verderben, können auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, also die Zoll- oder Steuerfahnder, eine solche Veräußerung herbeiführen.[2]

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