Rz. 28

Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind zunächst wirksam. Nach erfolgter Anfechtung ist das anfechtbare Rechtsgeschäft als von Anfang an unwirksam anzusehen.[1] Die Anfechtung ist möglich wegen Irrtums[2], falscher Übermittlung[3], arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.[4] Die Anfechtung ist von demjenigen, der die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat, innerhalb der dafür jeweils geltenden Anfechtungsfrist[5] gegenüber dem jeweiligen Anfechtungsgegner[6] zu erklären.

Letztwillige Verfügungen können nach Eintritt des Erbfalls wegen Irrtums des Erblassers bzw. einer ihm gegenüber begangenen widerrechtlichen Drohung[7] oder wegen der von ihm nicht beabsichtigten Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.[8] Die Anfechtung hat binnen Jahresfrist[9] gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.[10] Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.[11] Auch in diesen Fällen führt erst die Anfechtung zum rückwirkenden Wegfall der zunächst wirksam gewordenen Verfügung. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser selbst einen Erbvertrag aus den Gründen der §§ 2078ff. BGB anficht.[12] Da diese Anfechtung notwendigerweise vor Eintritt des Erbfalls erfolgt, steht sie dem Wirksamwerden der Verfügung von Anfang an entgegen.

Soweit der Anfechtungsgrund nur das Kausalgeschäft (vgl. Rz. 11) betrifft, lässt die Anfechtung die Wirksamkeit des darauf beruhenden Verfügungsgeschäfts unberührt.

Von der Anfechtung von Willenserklärungen ist die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners nach den §§ 129ff. InsO bzw. nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) zu unterscheiden. Sie hat nicht die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, sondern lediglich die Verpflichtung zur Folge, dem Gläubiger das dadurch aus dem Schuldnervermögen Weggegebene insoweit zur Verfügung zu stellen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist.[13]

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