Rz. 57

Abgesehen vom Fall der Festsetzungsverjährung, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid überprüft werden kann, ist über Streitigkeiten, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung noch besteht.[1] Dabei ist von dem Regelungsinhalt der zur Verwirklichung des Anspruch ergangenen Steuerbescheide oder sonstigen Verwaltungsakte i. S. v. § 218 Abs. 1 AO ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen.[2] Gegen den Abrechnungsbescheid sind der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO und im Fall seiner Erfolglosigkeit die Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO gegeben.

Da die Vollstreckung nach Erlöschen des Anspruchs einzustellen bzw. zu beschränken ist[3], können gleichwohl ergehende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar mit Rechtsbehelfen angegriffen werden, ohne dass es des vorherigen Ergehens eines Abrechnungsbescheids bedürfte.[4]

Rz. 58 einstweilen frei

[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 22; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 47 Rz. 21.

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