Rz. 44

Verfassungsrechtliche Schranken der Ermessensbetätigung ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hiernach darf die Maßnahme nur durch Einsatz der für die Rechtsfolge erforderlichen, geeigneten und angemessenen Mittel getroffen werden. Dabei ist sowohl das Übermaßverbot, also die Pflicht zur Wahl der den Betroffenen am wenigsten belastenden aus mehreren Möglichkeiten, als auch das Erfordernis einer angemessenen Mittel-Zweck-Relation (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) zu beachten.[1] Letztere macht eine Abwägung der nach der Ermächtigungsnorm gegebenen Entscheidungsmöglichkeiten notwendig.[2] Dabei sind insbesondere mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen des Stpfl. in die Abwägung einzubeziehen.[3] Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist z. B. bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen[4] bei der Auswahl der im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsmethode zu beachten.[5]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?