Rz. 42
Zugunsten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird nach § 80 Abs. 2 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Diese gesetzliche Vollmachtsvermutung gilt hierbei ausschließlich für
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften und
- Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten.
Rz. 43
Die gesetzliche Vollmachtsvermutung umfasst nach § 80 Abs. 2 S. 2 AO nicht zugleich die Befugnis zum Abruf von Daten bei der Finanzverwaltung. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 80a Abs. 2 und 3 AO muss diese Befugnis daher gesondert nachgewiesen werden. Wird jedoch von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO Gebrauch gemacht, ergibt sich die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung zum Abruf von Daten des Vollmachtgebers nach § 80a AO.
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