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Das Berufsstandsprivileg gilt nur in Steuersachen, d. h. in den in § 1 Abs. 1 StBerG aufgezählten Angelegenheiten. Steuersachen i. d. S. sind im Wesentlichen alle Angelegenheiten auf die nach § 1 AO die Abgabenordnung Anwendung findet und für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.

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