Rz. 8

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen Vorgaben hinsichtlich der Bestimmung der zu übermittelnden Datensätze gemacht. So z. B.:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind die Inhalte der zu übermittelnden Datensätze in § 93c AO vereinheitlicht worden, sodass es einer individuellen Beschreibung im jeweiligen Einzelfall nicht mehr bedarf. Um diesen einheitlichen Datensatz festlegen zu können, enthält § 87b AO eine Verordnungsermächtigung, mithilfe derer das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung regeln kann.[7] Allerdings stellt § 93c Abs. 1 AO klar, dass in den spezielleren materiellen Steuergesetzen Abweichungen zulässig sind, die naturgemäß vorrangig vor der generelleren Regelung des § 93c AO zu beachten sind. Der Verstoß gegen die Vorgaben zur Bestimmung des Datensatzes ist folgenlos; der Übermittlungspflichtige bleibt zur Übermittlung des zutreffenden Datensatzes weiter verpflichtet, wird also nicht von seiner Verpflichtung zur Einlieferung befreit.

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