Rz. 2

Die Finanzverwaltung bietet mit der Software "ELSTER-Formular" eine unentgeltliche Steuererklärungssoftware an, die auf dem Server des Bayerischen Landesamtes für Steuern genutzt werden kann. Allerdings sollen auch private Anbieter mit zusätzlichen Serviceangeboten die Möglichkeit haben, unter Nutzung der allgemeinen Eingabeschnittstelle Elster Rich Client (ERiC) und COALA eigene Softwarelizenzen am Markt zu platzieren, wobei sicherzustellen ist, dass der an der Schnittstelle abgelieferte Datensatz alle erfassten Daten enthält. Die Voraussetzungen für die Registrierung und Zertifizierung einer entsprechenden Software sind auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern (www.elster.de/ent_home.php) dargestellt.

2.1 Registrierung des Entwicklers

 

Rz. 3

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt ein ERiC Development Toolkit (ERiC DTK) zum Download im abgeschlossenen Entwicklerbereich zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung ist die Registrierung des Softwareentwicklers, der sich sodann mit seinem Zugriffscode die Clientsoftware für das aktuelle Jahr sowie die Vorjahre herunterladen kann. Diese Clientsoftware stellt zentrale Funktionen für die Bearbeitung von ELSTER-Datenströmen zur Verfügung, wobei die Steuerung der Eingabemasken und weiterer Serviceangebote in die Verantwortung des Softwareherstellers fällt.[1] Je nach der verwendeten Schnittstelle stehen für die unterschiedlichen Steuerarten unterschiedliche ELSTER-Produkte auf unterschiedlichen Betriebssystemen zur Verfügung.[2] ERiC-DTK bietet eine Programmierschnittstelle (API) zur Implementierung von unterstützten Steuerarten und Diensten, um hiermit eigene Anwendungen zu verknüpfen.[3] Nach der Integrierung in die eigene Anwendungssoftware leistet ERiC-DTK eine Plausibilitätsprüfung der Steuerdaten (Validierung), sorgt für das Verschlüsseln und Versenden an den ELSTER-Annahmeserver, ermöglicht das Drucken einer komprimierten Steuererklärung, bzw. des Übertragungsprotokolls und ruft Informations- und Hilfsfunktionen auf.

 

Rz. 4

Nutzern von Open-Source-Software, die auf die Verwendung gängiger, aber teurer Betriebssoftware verzichtet und daher günstiger oder gar kostenfrei angeboten werden kann, stellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine gesonderte Schnittstellenspezifikation zur Verfügung. So ist die Entwicklung einer Clientsoftware möglich, die unmittelbar mit dem ELSTER-Server kommuniziert. Allerdings muss die Funktionssicherheit des Programms durch den jeweiligen Nutzer eigenverantwortlich überprüft und gewährleistet werden, was wohl viele Nutzer von der Verwendung derartiger Open-Source-Produkte abhalten wird.

 

Rz. 5

Nach der Implementierung der Software und den erforderlichen Testübertragungen[4] wird eine Hersteller-Identifikationsnummer vergeben und der Hersteller in die zentrale Rechenzentrums-Datenbank der Finanzverwaltungen für den Produktionsbetrieb aufgenommen. Jedem mithilfe eines nicht amtlichen Datenverarbeitungsprogramms erstellten und eingelieferten Datensatz ist die Hersteller-Identifikationsnummer beizufügen, damit die Erzeugung des Datensatzes einem Datenverarbeitungsprogramm bzw. dessen Hersteller zugeordnet werden kann. Fehlt diese Hersteller-Identifikationsnummer, so wird der Datensatz zurückgewiesen. Mithilfe dieser eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ist die Durchsetzung von Haftungsansprüchen nach Maßgabe des § 72a Abs. 1 AO in Fällen möglich, in denen ein unzutreffend übermittelter Datensatz zu einer Steuerverkürzung führt und den Hersteller an der fehlerhaften Übermittlung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

[1] Bayerisches Landesamt für Steuern unter https://www.elster.de/ent_anforderungen.php.
[3] Bayerisches Landesamt für Steuern unter https://www.elster.de/ent_anforderungen.php.

2.2 Prüfung der Programme

 

Rz. 6

In § 87c Abs. 1 AO wird festgelegt, dass das Leistungsprofil des Produktes nach außen hin erkennbar sein muss und das Produkt diese Leistungsmerkmale enthält. Zudem muss es die steuerlich relevanten Konstellationen, die durch das Produkt nicht unterstützt oder verarbeitet werden können, ausdrücklich darlegen (z. B. Gewinnermittlungsprogramme, USt- oder LoSt-Anmeldung). Da jedoch die Finanzbehörden nur das technische Verarbeitungsergebnis überprüfen und als Grundlage für die Einleitung eines Haftungsverfahrens heranziehen, nicht aber die prospektierten Angaben des Herstellers oder Entwicklers, bleiben Verstöße gegen die Verpflichtung, die Leistungsmerkmale des Produktes zutreffend zu beschreiben, im Verhältnis zwischen Entwickler bzw. vertreibenden Unternehmen und der Finanzbehörde sanktionslos. Allerdings wird diese Vorschrift als drittschützend für die Verbraucher, die im Vertrauen auf die zutreffenden Angaben das Produkt erwerben, dann aber gewisse Leistungsmerkmale nicht vorfinden, anzusehen sein, sodass die Minderleistung des Produktes auf zivilrechtlichem Weg zu rügen ist.

 

Rz. 7

Vor dem Einsatz des Programms ist es durch den Entwickler anhand eigener Testf...

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