Rz. 4

Ein Anspruch auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens besteht nicht, wenn die Gefahr der Doppelbesteuerung des vorgetragenen Sachverhalts nicht besteht oder es unwahrscheinlich ist, dass das Verfahren zum gewünschten Ziel führt. Da das Vorabverständigungsverfahren ein konsensuales Verfahren ist, kann unnötiger Verwaltungsaufwand bereits bei der Prüfung des Antrags vermieden werden, wenn z. B. aus anderen vergleichbaren oder früheren Verfahren Erkenntnisse dazu vorliegen, dass eine Einigung nicht zu erreichen sein wird. Mit der Festlegung, dass das Verfahren nach § 89a AO der Beseitigung einer Doppelbesteuerung dient, werden Anträge, die auf die Herbeiführung einer doppelten Nichtbesteuerung (sog. weiße Einkünfte) gerichtet sind, bereits auf der Tatbestandsebene ausgeschlossen.[1] Damit aber lässt sich nicht jeder DBA-Verstoß im Wege der Vorabverständigung ausschließen, sondern eben nur diejenigen, die den Antragsteller doppelt zu belasten drohen. Hierzu hat der Stpfl im Antrag entsprechende Ausführungen zu machen.[2] Besonderheiten gelten dann, wenn der im Wege der Vorabverständigungsantrags vorgestellte Sachverhalt bereits Gegenstand einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO oder einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO ist. Hier obliegt es dem BZSt abzuwägen, ob das Interesse der örtlich zuständigen Finanzbehörde an den Inhalt der Auskunft bzw. der Zusage gebunden zu sein, oder das Interesse des Antragsstellers, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, überwiegt.[3] Im zuletzt genannten Fall enthält § 89a Abs. 5 AO Instrumente zur Beseitigung eines durch die Einleitung entstehenden Widerstreits.

[1] Baum, 360°AO-eKommentar, § 89a AO Rz. 10; BT-Drs. 19/27632, 80.
[3] BR-Drs. 50/21, 89.

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