Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a

Im AEAO wurde zum Vorabverständigungsverfahren eine Regelung zu § 89a eingeführt und die Regelung zu § 89 ergänzt.

Vorabverständigungsverfahren

Mit der umfangreichen Regelung zu § 89a werden folgende Aspekte beleuchtet: Eröffnung des

  • Vorabverständigungsverfahrens
  • Inhalt und Umfang des Antrags
  • Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
  • Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
  • Widerruf
  • Geltungszeitraum und Roll Back
  • Gebühren

Hinweis: Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

Verbindliche Auskünfte und Vorabverständigungsverfahren

Außerdem wird in Nr. 3.5.4 des AEAO zu § 89 folgender Absatz ergänzt: "Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind."

Die Ergänzung gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Anwendungsregelung

Das BMF-Schreiben v. 5.10.2006, IV B 4 - S 1341 - 38/06, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Für bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist das Schreiben jedoch weiterhin anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 26.6.2024, IV B 5 - S 1305/19/10003 :008


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Verbindliche Auskunft