Rz. 5

Die Verpflichtung des Antragstellers, vor Einleitung des Verfahrens die anfallende Gebühr zu entrichten, ist der Vorgängerregelung des § 178a Abs. 1 S. 4 AO a. F. entnommen. Da zusätzlich zur Entrichtung der Gebühr auch deren Festsetzung unanfechtbar sein muss, ist der Antragsteller faktisch gezwungen, auf Rechtsmittel gegen die Gebührenfestsetzung nach § 354 AO zu verzichten. Mit Blick auf das nach Zustandekommen der Vorabverständigungsvereinbarung entfallende Interesse an der Bearbeitung des Antrags ist nur verständlich, dass bezüglich der Gebührenentrichtung kein Streit mehr bestehen darf. Da Rechtsmittel gegen die Gebührenfestsetzung weiter möglich bleiben, die Einleitung des Verständigungsverfahren bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ruht, ist hierin keine unzulässige Beschränkung unzulässigen Rechtsschutzes zu sehen.[1]

[1] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 25.

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