Rz. 9
§ 89a Abs. 2 AO enthält die formalen Anforderungen an den Antrag, dessen Inhalt zugleich den Gegenstand und die Beteiligten am Verfahren festlegt.
3.1 Mindestanforderungen (Abs. 2 S. 1 u. 2)
Rz. 10
Da das BZSt als das Verfahren im Kern führende Finanzbehörde über keine eigenen Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren verfügt und nicht im unmittelbaren Austausch mit dem Stpfl. steht, liegt es nahe, dass bereits im Antrag die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen sind. Folgende Angaben sind im Antrag aufzunehmen (Satz 1):
- Nr. 1: Bezeichnung aller Beteiligter: Der Antragsteller und alle Beteiligten sind genau zu bezeichnen, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
- Nr. 2: örtlich zuständiges Finanzamt nebst Steuernummer: Anzugeben sind das für die Besteuerung nach dem Einkommen oder für die gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt. Sind für den Abkommensberechtigen mehrere Steuernummern aktiv und betrifft das Vorabverständigungsverfahren neben ertragsteuerlichen auch noch andere steuerliche Aspekte, sollten zur Sicherheit alle einschlägigen sonstigen Steuernummern ebenfalls angegeben werden.
- Nr. 3: Identifikationsnummer: je nach Stpfl. ist die Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO anzugeben. Sollte noch keine Wirtschaftsidentifikationsnummer erteilt worden sind, wäre zu erwägen, eine ggf. erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, um eine eindeutige Zuordnung des Antragstellers zu ermöglichen. Ein Gesetz zur Einführung der Wirtschaftsidentifikationsnummer befindet sich derzeit in Vorbereitung.
- Nr. 4: die Vertragsstaaten: Die betroffenen Vertragsstaaten sind anzugeben, um die Verfahren mit dem anderen Staat einleiten zu können.
- Nr. 5: Darstellung des Sachverhalts: Der Sachverhalt ist umfassend und in sich abgeschlossen darzustellen. Aus dem Antrag muss ein eindeutiger Sachverhalt hervorgehen, der von den zuständigen Behörden beurteilt werden soll. Zudem ist anzugeben, für welchen Geltungszeitraum die angestrebte Vorabverständigungsvereinbarung gelten soll. Die Formulierung ist nahezu deckungsgleich mit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV verwendeten, sodass insoweit auf die hierzu ergangene Kommentarliteratur zurückgegriffen werden kann. Hiernach muss es sich um einen ernsthaft geplanten und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt handeln, was sich für den Anwendungsfall des § 89a AO bereits ausdrücklich aus dem Abs. 1 Satz 1 ergibt. Hierbei ist es unschädlich, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Auskunftsantrag zugrunde gelegte Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wurde.
- Nr. 6: Gefahr der Doppelbesteuerung: Nach nationalem Recht dient das Instrument der Vorabverständigung allein dazu, die Gefahr einer Doppelbesteuerung abwenden, nicht aber dazu, "weiße Einkünfte "zu kreieren. Aus diesem Grund muss im Antrag dargelegt werden, dass nach dem jeweils anwendbaren Recht der Steuerzugriff auf das identische Steuersubstrat droht. Dass diese Gefahr sich bereits verwirklicht hat, ist gerade nicht Voraussetzung für die Einleitung, sodass ein in Folge von Rechtsanwendungsfehlern der ausländischen Jurisdiktion unterbliebener Steuerzugriff irrelevant bleibt.
- Nr. 7: Erklärung zur verbindlichen Auskunft, zur verbindlichen Zusage oder zur Anrufungsauskunft: Abs. 5 enthält eine Regelung zur Vermeidung eines Konflikts zwischen widerstreitenden Zusagen der Finanzbehörden mit Bindungswirkung. Der Widerstreit ist entweder durch ein "Sonderaufhebungsrecht" bezüglich der Auskunft bzw. der Zusage oder durch die Aussage der Finanzbehörde, an den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden zu sein. Hierdurch soll eine Meistbegünstigung des Stpfl. durch den Widerstreit zweier Regelungen verhindert werden. D. h., der Stpfl. muss sich unter mehreren antragsgebundenen Verfahren entscheiden und kann diese nicht nebeneinander beitreiben.
Sind die Angaben nicht vollständig, nicht eindeutig oder fehlen diese gänzlich, so wird der Antrag auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahren abgelehnt. Erzwingbar ist die Nachbesserung der Angabe selbst dann nicht, wenn die örtlich zuständige Finanzbehörde ggf. sogar ein eigenes Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat. Bei unzutreffenden Angaben kommt eine nachträgliche Abkehr von der abgeschlossenen Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a Abs. 5 Satz 2 AO in Betracht.
Rz. 11
Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die notwendig sind, um den unter Satz 1 Nr. 5 dargestellten Sachverhalt würdigen zu können. Die Anforderungen an die Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall, wobei die beteiligten Behörden auf Grundlage dieser Unterlagen in die Lage versetzt werden müssen, den betreffenden Sachverhalt steuerlich zu beurteilen und im Rahmen einer Verständigung mit dem anderen Vertragsstaat eine angemessene Einigung zu finde...