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Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem anderen Vertragsstaat teilt das BZSt dem Antragsteller den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 mit und setzt dem Antragsteller eine Frist, binnen der dieser die Bedingungen nach Abs. 3 Satz 1 zu erfüllen hat – mithin auch den Ausspruch des Rechtsmittelverzichts. Mangels Regelung stellt die Mitteilung durch das BZSt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt dar[1], sondern ist eine reine Wissenserklärung. In diesem Stadium erzeugt die Vorabverständigungsvereinbarung für den Antragsteller (noch) keine Wirkung, sodass es an einem die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auslösenden Rechtsschutzinteresse fehlt. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Vorabverständigung hat, liegt bei Abschluss einer von der Erwartung des Antragstellers abweichenden Vorabverständigung keine Beschwer vor. Die dem Antragsteller gesetzte Frist ist so zu bemessen, dass dieser die Möglichkeit hat, sich über die steuerlichen Konsequenzen Klarheit zu verschaffen und die Folgen für sein Besteuerungsverfahren zu überdenken.

Für das Vorabverständigungsverfahren wurde von dem Grundsatz, dass ein Rechtsmittelverzicht wirksam erst nach Erhalt des den Verzicht betreffenden Verwaltungsakts ausgesprochen werden kann, eine Ausnahme geschaffen. § 354 Abs. 1b AO[2] lässt den Rechtsmittelverzicht auch schon vor Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsakts bezüglich einzelner, genau zu bezeichnender Besteuerungsgrundlagen zu. Entsprechend des gesetzlich in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Umfangs ist auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Steuerbescheide zu verzichten, in denen die Ergebnisse des Vorabverständigungsverfahrens umgesetzt werden. Nicht umfasst von diesem Rechtsmittelverzicht ist der Fall, dass der Inhalt der Vereinbarung unzutreffend umgesetzt wurde, sodass ein Einspruch mit der diesbezüglichen Rüge zulässig bleibt.

Der Verzicht hat schriftlich oder zur Niederschrift an Amtsstelle zu erfolgen, wobei – da keine Urschriftlichkeit gefordert wird – die elektronische Einreichung[3] ausreichend ist. Wird der Verzicht nicht innerhalb der behördlichen Frist erklärt, so scheitert die Vorabverständigung. Da es sich allerdings nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kommt eine Fristverlängerung, ggf. auch nachträglich, in Betracht.

[1] BR-Drs. 50/21, 91.
[2] Ebenfalls eingefügt durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.
[3] Z. B. per Mail wie beim Formerfordernis des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO.

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