Rz. 24

Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 werden Vorabverständigungsvereinbarungen nur für eine begrenzte Laufzeit von beispielsweise fünf Jahren abgeschlossen. Diese Befristung soll dem Ausgleich der mitunter widerstreitenden Interessen des Antragstellers nach möglichst weiterreichender Rechtssicherheit und der Finanzverwaltung, frühzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen reagierten zu können, dienen.

7.1 Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 1 und 3)

 

Rz. 25

Bleibt der der Vorabverständigungsvereinbarung zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen gleich und die ursprünglich zu berücksichtigende Rechtslage im Wesentlichen unverändert, kann auf Antrag des Stpfl. die Geltungsdauer in die Zukunft verlängert werden. Der Antrag ist beim BZSt zu stellen, die das Einvernehmen mit dem ausländischen Vertragsstaat, sowie nach Satz 3 mit der obersten Landesfinanzbehörde bzw. der von ihr beauftragten Landesfinanzbehörde herzustellen hat. Naheliegender Sinn dieser Vorschrift ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, die Ersparnis neuerlichen Verwaltungsaufwands und die (Wieder-)Herstellung der Rechtssicherheit. Da Abs. 6 zu den formellen Anforderungen eines Verlängerungsantrags schweigt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 die Bezugnahme auf die seinerzeitigen Angaben nebst Bestätigung, dass sich diese nicht geändert haben, sowie die Zusagen nach Abs. 3 Satz 1 für die neuerliche Laufzeit der Vorabverständigung notwendig. Die Form des Abs. 2 Satz 3 ist für den Verlängerungsantrag ebenso zu beachten. Obgleich zur Laufzeit der Verlängerung ebenfalls keine Anhaltspunkte im Abs. 6 Satz 1 erkennbar sind, ist wohl davon auszugehen, dass die Obergrenze der Verlängerung in entsprechender Anwendung des Abs. 1 Satz 1 ebenfalls fünf Jahre beträgt.

7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

 

Rz. 26

Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit dem Abschluss der Vereinbarung beginnen, sodass zurückliegende Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht einbezogen sind. In Umsetzung des Verfahrensbeschleunigungsgedankens des Aktionspunktes 14 des OECD/G20 BEPS- Projekts sieht Satz 2 eine rückwirkende Einbeziehung von Vorjahren in die Vorabverständigung vor, wenn der Stpfl. dies beim BZSt beantragt. Wie die Verlängerung nach Satz 1 muss auch für den Rückbezug das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde bzw. der von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde nach Satz 3 hergestellt werden. In formeller Hinsicht setzt dieser Antrag als Annex zum Hauptsacheanliegen nach Abs. 2 und 3 voraus, dass der Antragsteller seinen Obliegenheiten einschließlich der vorschüssigen Entrichtung der Gebühr nachgekommen sein muss. Naturgemäß muss der Rückbezug ausscheiden, wenn der in den Vorjahren zugrundeliegende Sachverhalt dem Sachverhalt des Hauptsacheanliegens in wesentlichen Punkten nicht entspricht. Die Bestandskraft für frühere Veranlagungszeiträume bereits ergangene Steuerbescheide steht dem Rückbezug nicht entgegen, da § 175a AO als Korrekturnorm eingreift. Die Einleitung eines die bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträume betreffenden regulären Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 OECD-MA wird auf diesem Weg erübrigt, sodass das Verfahren insoweit beschleunigt wird. Allerdings sind nach Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz die Fristen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beachten. Diese beträgt nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA drei Jahre, die mit der Mitteilung einer gegen die Regeln eines DBAs verstoßenden Besteuerungspraxis beginnen.

Da Abs. 1 Satz 1 Sachverhalte voraussetzt, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind, kann der Antrag nach Abs. 6 Satz 2 nicht schon mit dem Antrag auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahren gestellt werden, da er diesen unzulässig machte. Als Annex zum ersten Antrag kann dieser frühestens nach der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens zu stellen. Der Abschluss des Vorabverständigungsverfahren muss nicht abgewartet werden.[1]

[1] Anders offenbar: Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 54.

7.3 Gebührenpflicht für die Verlängerung

 

Rz. 27

Während für die Verlängerung nach § 89a Abs. 6 Satz 1 AO eine (weitere) halbe Gebühr von 15.000 EUR fällig wird, ist die Ausweitung auf abgelaufene Veranlagungszeiträume kostenfrei. Da im unveränderten Rahmen kaum zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und andererseits diese Ausweitung streng genommen mangels Zukunftsbezug keinen Anwendungsfall des Abs. 1 Satz 1 darstellt, ist dies nur konsequent.

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