Rz. 11

Ein Beweismittel ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, wenn es im Rahmen einer Beweismittelprognose zur Feststellung steuerlich relevanter Tatsachen beitragen kann bzw. diese fördert.[1] Es muss grundsätzlich zur Erhellung des Sachverhalts tauglich sein.

 

Rz. 12

Das Beweismittel ist dann notwendig, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten nicht gegeben sind bzw. sich als fruchtlos erwiesen haben.[2] Die Finanzbehörde darf sich zudem keines Beweismittels bedienen, das wegen fehlender Ermittlungs- oder Beweisbedürftigkeit zur materiellen Wahrheitserforschung nicht oder nicht mehr notwendig ist. Es reicht allerdings aus, dass ein Beweismittel möglicherweise benötigt wird[3], d. h. wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Weg vorgenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Beweismittel zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.[4] Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beweiserhebung eine in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante erhärten wird. Nicht in Betracht kommt eine Ermittlungsmaßnahme, mit der ein zu besteuernder Sachverhalt erst aufgedeckt werden soll (sog. "Ermittlungen ins Blaue hinein").[5]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 28.
[3] Potenzielle Notwendigkeit; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 28; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 92 AO Rz. 8.
[4] BFH v. 24.10.1989, VII R 1/87, BStBl II 1990, 198; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 92 AO Rz. 7.
[5] Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 92 Rz. 5.

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