Rz. 33
Für die zu erteilende Auskunft gilt grds. Formfreiheit, Abs. 4 S. 1. Sie kann danach – vorbehaltlich anderweitiger behördlicher Anordnung, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 – schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden.
Rz. 34
Mündlichkeit erleichtert vor allem schriftungewandten Personen die Auskunftserteilung und minimiert damit die Belastungswirkung der Verpflichtung. Mündlichkeit dient i. d. R. aber auch der Verfahrensbeschleunigung. Dementsprechend kann die Finanzbehörde insbes. in den Fällen der Fruchtlosigkeit des bereits vorausgegangenen (schriftlichen) Auskunftsverfahrens die mündliche Erteilung an Amtsstelle anordnen, § 93 Abs. 5 S. 1 AO. Vergleichbares kommt in Betracht, wenn die Auskunftsperson ungewandt in Wort und Schrift ist, bzw. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. In diesem Fall sollte es der Auskunftsperson nicht verwehrt sein, sich zum Termin an Amtsstelle angemessen begleiten zu lassen. Aus dem Regelungszusammenhang der Abs. 4 und 5 S. 2 folgt aber der Ausnahmecharakter einer entsprechenden Verfahrensweise.
Rz. 35
Für die Mündlichkeitsanordnung gilt Abs. 2 S. 1 entspr. Dieser Normverweis ist überflüssig, da das Bestimmtheitsgebot des Abs. 2 S. 1 auch im Fall des Abs. 5 unmittelbar gilt. Darüber hinaus macht er für die in Alt. 1 der genannten Gründe einer Mündlichkeitsanordnung ohnehin keinen Sinn, da sich an dem Gegenstand der Auskunft und der bezüglichen Steuersache insofern nichts geändert hat.
Rz. 36
Im mündlichen Auskunftsverfahren sollten sich auch andere Personen, sofern die Wahrung des Steuergeheimnisses dem nicht entgegensteht, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 6 AO eines Beistands bedienen können.
Rz. 37
Der Beteiligte hat – anders als im Rechtsbehelfsverfahren nach § 365 Abs. 2 AO und im Verfahren der eidlichen Vernehmung nach § 94 Abs. 2 S. 2 AO – kein Teilnahmerecht an der Befragung des Dritten. Hiervon unberührt bleibt der aus § 91 AO folgende Anspruch auf Mitteilung des Befragungsergebnisses.
Allerdings ist der Beteiligte nach Maßgabe der §§ 32a und 32b AO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze über die Auskunft (dort "Datenerhebung") zu informieren. Wird die Auskunft beim Beteiligten selbst erhoben, sieht § 32a AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, dass der Beteiligte über den Namen und die Kontaktdaten der um Auskunft ersuchenden Behörden, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, den Zweck der Auskunft und die Rechtsgrundlage zu informieren ist, soweit er diese Informationen noch nicht hat. Werden diese Daten nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 S. 3 AO bei einem Dritten erhoben, so ist der Beteiligte nach § 32b AO i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DSGVO zusätzlich über die Dauer der Speicherung der Auskunft, das Bestehen eines Auskunftsrechts, das Bestehen eines Beschwerderechts und die Quelle der bezogenen Auskunft zu belehren. Hierbei sind jedoch die Einschränkungen der §§ 32a Abs. 1 und 2, 32b Abs. 1 und 2 AO zu beachten. Die Erfüllung dieses Informationsanspruchs scheint insbesondere bei der Stellung eines Sammelauskunftsersuchens die Finanzbehörde vor erhebliche Herausforderungen zu stellen, da hier jeder Beteiligte, über den Auskunft erteilt wird, informiert werden muss. Ob es sich hierbei um einen Fall des Art. 14 Abs. 5b) DSGVO handelt, bei dem die Information wegen des unverhältnismäßigen Aufwands unterbleiben kann, wird die Rechtsprechung des EuGH zeigen. Indes ist ein Verstoß gegen die vorstehenden Informationspflichten für die Frage der Verwertbarkeit im Besteuerungsverfahren ohne Relevanz, sondern hat allein datenschutzrechtliche Folgen (ggf. Beanstandung der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 1 DSGVO).
Daneben ist der Beteiligte nach § 91 AO über den Inhalt der Auskunft zu informieren und ihm ist hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.