Rz. 7

Grundsätzlich gilt § 93c AO vorbehaltlich der durch Abs. 8 ausgenommenen Übermittlungsanlässe für alle bereits bestehenden Übermittlungspflichten der am Besteuerungsverfahren Beteiligten. Über die ausdrücklich durch Abs. 8 ausgenommenen Übermittlungsanlässe gelten die Abs. 1 bis 7 des § 93c AO und § 93d AO ebenfalls nicht für Datenübermittlungspflichten nach § 51a Abs. 2c EStG oder Abschnitt XI EStG und für die Übermittlungspflichten gegenüber den Zollbehörden. Nach dem Wunsch des Gesetzgebers soll für alle zukünftig zu regelnden Übermittlungsanlässe stets § 93c AO anwendbar sein. Der Gesetzgeber erwartet, dass die Zukunftsfestigkeit des durch § 93c AO gesetzten Standards für die Datenübermittlungspflichten gesteigert wird. Indem für die Datenübermittlungspflichten alle allgemeingültigen Regelungsinhalte vor die Klammer gezogen und in der AO aufgenommen werden, werden zwei Ziele erreicht. Zum einen wird eine weitreichende Vereinheitlichung bezüglich Form, Rechten und Pflichten der mitteilungspflichtigen Stellen und Stpfl., Fristen und Haftungsregeln etc. geschaffen. Zum anderen werden die Einzelsteuergesetze von einer Reihe sich in Teilen wiederholenden verfahrenstechnischen Regelungen befreit und so ein Beitrag zum Abbau der Normenflut geleistet.[1]

 

Rz. 8

§ 93c AO begründet selber keine Übermittlungspflichten, sondern setzt deren Bestehen kraft Regelung in den Einzelsteuergesetzen voraus, wobei Art, Umfang und Person des Datenübermittlers je nach zu übermittelndem Sachverhalt in den einzelsteuerlich geregelten Übermittlungstatbeständen je nach Übermittlungsanlass naturgemäß differiert. Während beispielsweise der Krankenversicherer nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V m. Abs. 2 S. 3 und Abs. 2a EStG die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für Zwecke des Sonderausgabenabzugs zu übermitteln hat, ist der Arbeitgeber nach § 41b EStG verpflichtet, die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Besteuerungsmerkmale für Zwecke der Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit beizustellen. Beiden Datenlieferungen sind aber die in § 93c Abs. 1 AO genannten zusätzlichen Daten hinzuzusetzen. Die Befreiung von der Pflicht nach § 150 Abs. 8 AO, Steuererklärung auf elektronischem Wege abzugeben, kann auch für die Frage, ob von dem so Befreiten Daten nach anderen Vorschriften und nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln sind, von Bedeutung sein.[2] So ist anerkannt, dass eine nach § 150 Abs. 8 AO zuerkannte Härte beim Übermittlungspflichtigen eine Befreiung von den Übermittlungspflichten nach § 93c AO zur Folge haben kann.

[1] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/7457.

2.1 Rahmenvorgaben für die zu übermittelnden Datensätze (Abs. 1)

 

Rz. 9

§ 93c Abs. 1 AO enthält die allgemeinen Rahmenvorgaben für alle zu übermittelnden Datensätze, sowie die Übermittlungsfrist und die Schnittstelle, über die der Datensatz einzuliefern ist.

2.1.1 Übermittlungsfrist und Übermittlungsweg

 

Rz. 10

Die Daten sind nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Monats Februar nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, auf den sich die zu übermittelnden Daten beziehen, zu übermitteln. Maßgebend für den Fristenlauf ist der Veranlagungszeitraum desjenigen, auf den sich die zu übermittelnden Daten beziehen. Im Falle des abweichenden Wirtschaftsjahres hat daher die Datenlieferung nicht zwei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, sondern – so der unmissverständliche Wortlaut des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO – erst nach Ablauf des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Februars. Hierbei ist die amtlich bestimmte Schnittstelle[1] zu verwenden und der Datensatz ist in dem amtlich bestimmten Format zu übermitteln. Überdies muss die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. Die Übermittlung auf einem Datenträger (USB-Stick, CD-Rom o. Ä.) ist ausgeschlossen.

 

Rz. 11

Zur eindeutigen Zuordnung sind nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AO dem Datensatz Angaben zum Zeitpunkt der Erstellung oder eines Ereignisses, anhand dessen die zeitliche Zuordnung des Datensatzes eindeutig ermöglicht wird, der Rechtsgrund der Mitteilung (materiell-rechtlicher Mitteilungstatbestand), der Veranlagungszeitraum bzw. der Besteuerungszeitpunkt, auf den sich die Mitteilung bezieht, sowie die Angabe hinzuzusetzen, ob es sich um eine erstmalige, eine geänderte oder eine stornierende Übermittlung handelt. Mit diesen Angaben sind Rückschlüsse darauf möglich, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihrer Pflicht zur Datenübermittlung nachkommt. Zudem ist anhand dieser Merkmale der vollautomatische Anstoß der Änderung der Steuerfestsetzung möglich, wie dies §§ 175b und 155 Abs. 4 AO vorsehen.

2.1.2 Identifizierung der mitteilungspflichtigen Stelle

 

Rz. 12

Die Stelle, die den Datensatz übermittelt, muss sich nach § 93c Abs. 1Nr. 2 Buchst. a AO mithilfe des auf sie lautenden Identifikationsmerkmals[1] eindeutig identifizieren. Natürliche Personen tun dies durch die schon seit längerer Zeit durch das BZSt ausgereichte Steueridentifikationsnummer.[2] Wirtschaftlich Tätige (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und eingetragene Kaufleute) solle...

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