Rz. 30
§ 93c Abs. 6 und 7 AO enthalten Verwendungsbestimmungen für die Finanzbehörden, an die die Daten übermittelt bzw. weitergeleitet wurden. In datenschutzrechtlicher Hinsicht kann der Betroffene so nachvollziehen, zu welchen Zwecken die für ihn erhobenen Daten verwendet werden bzw. weitergeleitet werden können. Eine über die Verwendungsbestimmung hinausgehende Nutzung nach Maßgabe des § 93c AO übermittelter Daten kommt hiernach nur mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht.
4.1 Verwendungsbestimmung für die Finanzbehörde
Rz. 31
Die Finanzbehörden als Empfänger der übermittelten Daten dürfen die Daten zur Erfüllung aller ihnen obliegenden Aufgaben verwenden. Diese Verwendungsbestimmung zitiert die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, nach der die Offenbarung geschützter Daten für steuerliche Verfahren zulässig ist. Ohne Weiteres wird zur Bestimmung des Aufgabenkreises der empfangenen Finanzbehörden die Durchführung der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b AO genannten Verfahren herangezogen werden können. Damit dürfen die Daten auch in künftigen Steuerverfahren desselben Stpfl. oder Steuerverfahren anderer Stpfl. verwendet werden. Somit scheidet aber eine Offenbarung aufgrund weiterer in § 30 Abs. 4 AO genannter Gründe aus, sodass die zur Offenbarung berufene Finanzbehörde jeweils die Herkunft der Daten, die an Dritte weitergegeben werden sollen, zu prüfen hat. Wurden sie (auch) durch den Stpfl. erklärt, greift die Verwendungsbeschränkung des § 93c Abs. 6 AO nicht, da die Daten nicht im Wege der Datenübermittlung, sondern direkt beim Stpfl. erhoben worden sind. Diese Regelung greift der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung vor, nach der im Falle einer gesetzlich geregelten Befugnis zur Datenerhebung zugleich der Zweck der Erhebung und damit die Verwendungsreichweite dieser erhobenen Daten zu bestimmen ist. Im Rahmen der noch anstehenden Diskussion in Bezug auf die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung in das nationale Recht bleibt abzuwarten, ob diese Vorschrift den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung genügt.
4.2 Verwendungsbestimmung für die übermittelnde Stelle
Rz. 32
Die mitteilungspflichtige Stelle ihrerseits darf ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an die Finanzverwaltung erhobene und gespeicherte Daten nur für die Zwecke der Datenübermittlung verwenden. Verstößt die mitteilungspflichtige Stelle gegen diese Verwendungsbestimmung, sind allenfalls zivilrechtliche Rechtsfolgen denkbar (z. B. Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht). Andere nicht von der Datenübermittlung gedeckte Verwendungszwecke werden durch diese Bestimmung jedoch nur insoweit untersagt, als die Verwendung nicht aus anderem Grund als rechtmäßig anzusehen ist, z. B. weil der Betroffene sie vertraglich zugestanden hat.
Für den Fall, dass die Daten zugleich dem Sozialgeheimnis unterfallen, ist die Regelung des SGB X vorrangig zu beachten. Hiernach hat jeder Betroffene Anspruch darauf, dass die über ihn nach § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern zu erhebenden Sozialdaten rechtmäßig erhoben werden. Dort sind die Verwendungsbeschränkungen sogar innerhalb des Leistungsträgers zu beachten mit der Folge, dass diese an eine andere Abteilung des Leistungsträgers nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.