Rz. 9

Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehungen in der Finanzverwaltung. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 88a AO. Die Beschaffung der Informationen insbesondere im Ausland geschieht auf die unterschiedlichste Weise. Aus dem Inland erhält die Bundesoberbehörde Informationen durch die anderen Finanzbehörden der Länder und des Bundes. Die Ermittlung der Daten über §§ 93ff. AO steht dem BZSt nicht zu. Nach h. M. hat jeder Betroffene einen Anspruch gegen das BZSt auf Information der zu seiner Person gespeicherten Daten.[2]

[2] V. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 9.

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