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Das FVG v. 30.8.1971, das in Neufassung am 4.4.2006 bekannt gemacht worden ist, befasst sich mit der Organisation der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber hat es bei der Zusammenführung des allgemeinen Abgabenrechts in der AO außen vor gelassen, da es Organisationsgesetz auch für diejenigen Teile der Finanzverwaltung ist, deren Aufgabe nicht die Steuerverwaltung im weiteren Sinn ist[1]. Die AO verweist in §§ 6 und 16 AO auf das FVG. Finanzbehörden i. S. d. AO sind danach die in § 6 AO aufgeführten Bundes- und Landesfinanzbehörden der §§ 1, 2 FVG. Für die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden verweist § 16 AO auf das FVG. Das FVG enthält eine abschließende Regelung der Funktionen der einzelnen Finanzbehörden. Die Finanzämter/Hauptzollämter haben als zugewiesenen Aufgabenbereich die eigentliche Verwaltung der Steuern usw. erhalten, die Oberfinanzdirektionen, soweit sie eingerichtet sind[2], sowie die Oberbehörden, soweit diese eingerichtet sind[3], dagegen Leitungsfunktionen[4]. Verwaltung und Leitung sind so grundsätzlich verschiedene Aufgaben, sodass auch die Leitungsbefugnis der Oberfinanzdirektion es nicht zulässt, Verwaltungsfunktionen der örtlichen Behörden an sich zu ziehen[5]. Eine entsprechende Verwaltungsanweisung, die das FVG korrigiert, verletzt den Vorrang des Gesetzes.

Das jetzt geltende FVG hatte zunächst im Großen und Ganzen seine Fassung nach Durchführung der Finanzreform v. 1.1.1970[6] durch das Finanzanpassungsgesetz v. 30.8.1971[7] erhalten. Das Gesetz musste dann sehr häufig geändert werden, um bei den vielen Umorganisationen und Modernisierungsmaßnahmen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder die zutreffende und geeignete Grundlage zu bieten. Hierzu war auch eine Änderung des Art. 108 GG[8] erforderlich. Wegen der zahlreichen Änderungen ist am 4.4.2006 eine Neufassung des FVG bekannt gemacht worden[9]. Auch diese Neufassung ist innerhalb kurzer Zeit bereits wieder mehrfach geändert worden. Besonders zahlreiche Änderungen hat das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[10] gebracht. Durch dieses Gesetz ist vor allem die Mittelbehörde für die Zollverwaltung aus den Oberfinanzdirektionen in Bundesfinanzdirektionen überführt worden.

[1] Vgl. BT-Drs. VI/1982, 93.
[6] Finanzreformgesetz v. 12.5.1969, BGBl I 1969, 359.
[7] BGBl I 1971, 1426.
[8] Gesetz v. 26.11.2001, BGBl I 2001, 3219.
[9] BGBl I 2006, 846, 1202.
[10] BGBl I 2007, 2897.

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