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Das BZSt hat im Rahmen der Aufgabenerledigung nach den Abs. 7 und 8 die von anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen. Zugleich sind diesen Behörden Mitteilungen durch das BZSt zu übermitteln. Die Europäische Kommission richtet nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie ein zentrales Register ein, welches nach § 9 Abs. 9 PStTG durch das BZSt zu nutzen ist, um diese Prozesse zu vereinfachen.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64f.

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