1 Hintergrund des PStTG
Rz. 1
Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen vom 20.12.2022 wurden eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der als "DAC-7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie). Die sechste Änderung der Amtshilferichtlinie entwickelt die rechtlichen Grundlagen weiter, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der EU (Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen.
Rz. 2
Hintergrund der DAC-7-Richtlinie war die unzureichende Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs im digitalen Raum mit dem vorhandenen Instrumentarium. Eine Bewertung der Europäischen Kommission gem. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2011/16/EU im Herbst 2019 hatte aufgezeigt, dass die steuerliche Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten infolge rechtlicher und administrativer Hindernisse nicht ihr Potenzial ausschöpft. Dieses Ergebnis bestätigte im Frühjahr 2021 der Europäische Rechnungshof. Die nationalen Steuerverwaltungen verfügten nicht über ausreichende Informationen, um Bruttoeinkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land korrekt bestimmen und kontrollieren zu können. Besondere Schwierigkeiten haben die Finanzbehörden dabei, Angaben zu verifizieren und in unbekannten Steuerfällen zu ermitteln. Insbesondere wenn Plattformbetreiber im Ausland ansässig sind und ihr Angebot von inländischen Stpfl. in Anspruch genommen wird, können erforderliche Auskünfte regelmäßig nicht (zuverlässig) erlangt werden. Überdies soll der Verwaltungsaufwand für Plattformbetreiber durch die Einführung einer standardisierten Meldepflicht, die für den gesamten Binnenmarkt gelten soll, verringert werden. Der nationale Gesetzgeber musste die DAC-7-Richtlinie bis zum 31.12.2022 in nationales Recht umsetzen.
2 Wesen und Aufbau des PStTG
Rz. 3
Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es hat keine Auswirkungen auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und nach denen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt (z. B. EStG, KStG, GewStG, UStG).
Rz. 4
Das PStTG gliedert sich in 6Abschnitte:
- Im ersten Abschnitt sind die allgemeinen Vorschriften enthalten, die den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften betreffen.
- Der zweite Abschnitt enthält Regelungen über die Meldepflichten für Plattformbetreiber.
- Die dabei anzuwendenden Sorgfaltspflichten werden im dritten Abschnitt geregelt.
- Bestimmungen über sonstige von den Plattformen zu beachtende Pflichten finden sich im vierten Abschnitt.
- Der fünfte Abschnitt enthält Bußgeldvorschriften und weitere Sanktionsmaßnahmen, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen.
- Abschließend sind im sechsten Abschnitt der Rechtsweg sowie Anwendungsbestimmungen geregelt.
3 Bedeutung für die Praxis
Rz. 5
Die Umsetzung der DAC-7-Richtlinie durch das PStTG bewirkt einen erheblichen Mehraufwand für betroffene Plattformen. Darunter fallen digitale Plattformen fast jeder Größe, die insbesondere im umsatzsteuerlichen Kontext bereits mit vielfältigen Administrativpflichten belastet sind. Die Umsetzung der einzelnen Pflichten bedingt dabei im Einzelfall tiefgreifende Umstellungen sowohl der internen Prozesse als auch der Vertragsgestaltung gegenüber den Plattformnutzern. Die signifikanten Haftungsrisiken des § 25 PStTG erfordern insbesondere eine Prüfung bestehender Compliance-Strukturen.
Rz. 6
Die Erhebung und Verarbeitung der...