1 Allgemeines

 

Rz. 1

Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung.[1] Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des Vermögensgegenstandes führt zu einer Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Die Verwertung einer gepfändeten Forderung erfolgt hierbei i. d. R. durch eine Einziehung der Forderung[2], möglich ist aber auch eine Verwertung in anderer Weise.[3] Für die Verwertung von Forderungen auf die Herausgabe von Sachen trifft § 318 AO eine Sonderregelung.[4]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 309-321 AO Rz. 5ff.
[4] S. Kommentierung zu § 318 AO Rz. 2ff.

2 Systematik des Vollstreckungsverfahrens

 

Rz. 2

In §§ 309321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden:

  • Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2];
  • Pfändung und Verwertung einer durch eine Hypothek bzw. Schiffshypothek oder Registerpfandrechte gesicherten Forderung[3];
  • Pfändung und Verwertung einer Forderung aus einem Orderpapier[4] sowie
  • Pfändung und Verwertung einer Forderung aus sonstigen Vermögensgegenständen.[5]

Für die Beschränkungen, denen die Vollstreckung in Forderungen unterliegt, wird über § 319 AO auf die Bestimmungen der §§ 850852 ZPO verwiesen.[6] Bei einer mehrfachen Pfändung ist zudem § 320 AO zu beachten.

[6] In der Praxis hat hierbei vor allem § 850c ZPO, der Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen normiert, erhebliche Bedeutung, vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 850c ZPO Rz. 2ff.

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