Rz. 2
In §§ 309–321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden:
- Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2];
- Pfändung und Verwertung einer durch eine Hypothek bzw. Schiffshypothek oder Registerpfandrechte gesicherten Forderung[3];
- Pfändung und Verwertung einer Forderung aus einem Orderpapier[4] sowie
- Pfändung und Verwertung einer Forderung aus sonstigen Vermögensgegenständen.[5]
Für die Beschränkungen, denen die Vollstreckung in Forderungen unterliegt, wird über § 319 AO auf die Bestimmungen der §§ 850–852 ZPO verwiesen.[6] Bei einer mehrfachen Pfändung ist zudem § 320 AO zu beachten.
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