Rz. 8
Das Verwaltungsverfahren[1] erfolgt durch die Verwaltungsorgane, d. h. durch die Behörden. Diese sind durch das jeweilige Organisationsrecht geschaffene Organe des Staates, also – wie in der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 AO (§ 1 Abs. 4 VwVfG) bestimmt – jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen