4.5.4.1 Fallgruppen
Rz. 35
Die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. umfasst folgende Fallgruppen:
- Rechtsprechungsdivergenz; darunter fällt nicht nur die Abweichung des FG von der Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG, sondern darüber hinaus auch die Abweichung von der Rspr. anderer FG sowie der Gerichte anderer Gerichtszweige, insbesondere, aber nicht nur, der obersten Gerichte.
- Ferner ist die Revision auch zuzulassen, wenn aufgrund der in dem angegriffenen FG-Urteil aufgestellten Rechtssätze künftig divergierende Entscheidungen zu erwarten sind.
- Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Beseitigung schwerwiegender unzutreffender Rechtsanwendung durch das FG.
4.5.4.2 Darlegung der Divergenz
Rz. 36
Zum Begriff der Divergenz s. § 115 FGO Rz. 28. Der Zulassungsgrund muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Dabei ist die vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt gewordene Rspr. zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich die Veröffentlichung im BStBl und in BFH/NV bzw. in gängigen Fachzeitschriften maßgeblich ist. Die wesentlich zeitnähere Abrufbarkeit bei Datenbanken bzw. auf der Homepage des BFH kann i. d. R. (noch) nicht verlangt werden.
Die Darlegungsanforderungen für die Revisionszulassung zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit unter dem Gesichtspunkt der Divergenz decken sich mit den von der BFH-Rspr. zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a. F. entwickelten Grundsätzen, allerdings mit der Ergänzung, dass nunmehr nicht nur Divergenzen zur Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG, sondern auch sonstige Rechtsprechungsdivergenzen, z. B. innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit und darüber hinaus auch im Bereich der anderen Gerichtsbarkeiten erheblich sind. Der BFH betont ferner, die Revisionszulassung sei nur dann erforderlich, wenn die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern.
Zur Darlegung einer Divergenz muss die vermeintliche Divergenzentscheidung genau bezeichnet werden. Außerdem müssen die tragenden Erwägungen des FG-Urteils und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH, FG bzw. anderer Gerichte) so herausgearbeitet und die tragenden Rechtssätze aus dem FG-Urteil und aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung einander so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt und dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem Sachverhalt der Divergenzentscheidung vergleichbar ist.
Für eine ausreichende Bezeichnung der Divergenz ist nach der Rspr. des BFH sonach erforderlich: