Rz. 19

Die Anhörungsrüge braucht nicht als solche bezeichnet zu sein. Erhebt der Beteiligte ein nicht statthaftes Rechtsmittel, kommt darin jedoch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck, kann dies als Anhörungsrüge gewertet werden.

Eine von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als solche erhobene unstatthafte Anhörungsrüge kann jedoch nicht in einen an ihrer Stelle gegebenen statthaften Rechtsbehelf umgedeutet werden.[1] Der BFH lehnt auch eine Umdeutung einer Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung ab.[2] Ebenso kann ein ausdrücklich als Beschwerde, außerordentliche Beschwerde oder Gegenvorstellung erhobener Rechtsbehelf nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden.[3] Auch die Umdeutung einer "Rechtsbeschwerde" oder einer "sofortigen Beschwerde" in eine Anhörungsrüge wurde mit dem Hinweis auf das Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen, abgelehnt.[4]

Dem ist nur eingeschränkt zuzustimmen. Erfüllt ein als außerordentliche Beschwerde oder Gegenvorstellung bezeichneter Rechtsbehelf sachlich die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge, sollte dies einer Umdeutung in den statthaften Rechtsbehelf nicht entgegenstehen. Dementsprechend kann, wenn mit einer Anhörungsrüge außer der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch andere Rechtsfehler geltend gemacht werden, sowohl von einer Anhörungsrüge als auch von einer daneben erhobenen Gegenvorstellung ausgegangen werden.

Der BFH hat jedenfalls dann, wenn der Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt ist, die Auslegung einer "sofortigen Beschwerde" i. S . einer Anhörungsrüge anerkannt.[5]

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