Rz. 21

Abs. 1 S. 1 Nr. 2 hebt besonders hervor, dass die Gehörsverletzung entscheidungserheblich sein muss. Das ist in der Rügebegründung darzulegen.[1] Die Rügebegründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung.[2] Bei einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BFH muss daher vorgetragen werden, dass dieser – und nicht das FG in der vor dem BFH angefochtenen Entscheidung – das rechtliche Gehör verletzt hat.[3] Bei einer Anhörungsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BFH ist somit vorzutragen, dass der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Zulassungsgründen nicht zur Kenntnis genommen hat und dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen.[4]

Die schlüssige und nachvollziehbare Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die substanziierte Darlegung, zu welchen Sachfragen und Rechtsfragen sich der Beteiligte in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bzw. der BFH bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen hat und woraus der Rügeführer meint, dies folgern zu können.[5] Bezieht sich der gerügte Verstoß nur auf einzelne Feststellungen, ist zusätzlich substanziiert darzulegen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.[6] Außerdem ist vorzutragen, dass der Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt wurde bzw. dass keine Möglichkeit bestand, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen einer Entscheidung zu rügen.[7]

Die Darlegung muss – vergleichbar mit den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde – überschaubar, klar und verständlich sein. Allein das Zusammenkopieren verschiedener Unterlagen genügt nicht.[8]

Die Darlegungsanforderungen an die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechen denen im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren.[9]. Anders als im Revisions- und Beschwerdeverfahren wird allerdings bei der Anhörungsrüge die Kausalität der Gehörsverletzung für die Entscheidung nicht gesetzlich vermutet. Daher ist in jedem Fall die Entscheidungserheblichkeit darzulegen.[10] Es muss zumindest dargelegt werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Gehörsverletzung zu einer für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

Die bloße Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung genügt nicht.[11] Deshalb ist z. B. die Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bzw. die Unterlassung einer Vorlage an den EuGH nicht statthaft.[12] Denn die Anhörungsrüge dient nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung nochmals in vollem Umfang zu überprüfen.[13] Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann deshalb nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.[14]

Die Darlegung der Gehörsverletzung muss innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist erfolgen. Gründe, die erst nach Fristablauf vorgetragen werden, können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, als es sich um Erläuterungen der schon vorher dargelegten Gründe handelt.[15]

Fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Gehörsverletzung, kann der BFH die Zulässigkeit offen lassen und die Rüge als unbegründet – nicht als unzulässig – zurückweisen, wenn aus seiner Sicht jedenfalls keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.[16]

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