Rz. 4c

Erledigt sich der Rechtsstreit außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens durch anwaltliche Mitwirkung ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, so entsteht eine Erledigungsgebühr in Höhe des 1,5-Fachen[1]. Ist über den Gegenstand der Einigung ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig, entsteht die Erledigungsgebühr nur i. H. v. 1,0[2]. Hiermit soll der besondere Einsatz des Prozessbevollmächtigten an der Beilegung des Rechtsstreits abgegolten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine besondere Tätigkeit des Anwalts zur Erledigung geführt hat, die über das normale Betreiben des Geschäfts hinausgeht und auf die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. So erhält der Anwalt des Klägers auch die Erledigungsgebühr, wenn er erfolgreich auf seinen Mandanten einwirkt, sein ursprüngliches Klagebegehren erheblich einzuschränken[3].

Im Revisionsverfahren vor dem BFH erhält der Anwalt eine 1,6-fache Verfahrensgebühr[4], ebenso im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags bleibt es bei der erstinstanzlichen Regelung bei der 1,1-Fachen Gebühr[5]. Die Terminsgebühr ist auf das 1,5-Fache erhöht[6].

[1] Nr. 1002, 1000 VV RVG.
[2] Nr. 1003 VV RVG.
[4] Nr. 3206 VV RVG.
[5] Nr. 3207 VV RVG.
[6] Nr. 3210 VV RVG.

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